Personen-, Sach- und Vermögensschaden

Personenschaden:

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.

Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Sachschaden:

Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet verschiedene Schadenfälle - nämlich den Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Diese Einteilung ist nur versicherungsrechtlicher Natur, die Regelungen zur Deliktshaftung der §§ 823 ff. BGB sowie zum Schadensrecht gem. §§ 249 ff. BGB kennen diese nicht (Personenschaden/Haftpflicht).

Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen.

Auch keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden,
die sich als reine finanzielle Verluste darstellen, etwa entgangener Gewinn.

Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte, meistens die geringere, Deckungssumme.

Wichtigste Einschränkungen der Versicherung von Sachschäden sind die Ausschlüsse für Schäden:

  1. an fremden Sachen, die geliehen, gepachtet oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsverhältnisses sind;
  2. Schäden durch eine berufliche Tätigkeit an oder mit fremden Sachen sowie
  3. Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer selbst geliefert oder hergestellt hat,  wenn die Ursache in der Herstellung oder Lieferung liegt.


Für die beiden erstgenannten Ausschlüsse besteht im Rahmen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel Versicherungsschutz - unter Abbedingung der o.g. Ausschlüsse, allerdings meistens zu geringeren Höchstersatzleistungen als die Sachschaden-Deckungssumme.

Vermögensschaden:

Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.

  1. Echter
    Durch das versehentliche Löschen der Datenbank eines Call-Centers sind die Mitarbeiter nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.
  2. Unechter (Personen-/Sachfolgeschaden)
    Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache.

Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und dadurch zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden.

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