Bei Einzelpersonen ist für die steuerliche Anrechnung als Betriebsausgabe nur wichtig, in welchem Jahr der Versicherungsbeitrag zu zahlen ist (Zu- bzw. Abfluss-Prinzip).
Bei Firmen hingegen ist steuerlich nicht entscheidend, wann sie den Beitrag zahlen, sondern für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz bezahlt wird. Deshalb ist die Option „Hauptfälligkeit = 1. Januar" bei Kapitalgesellschaften sinnvoll, damit in der Buchhaltung keine Abgrenzungsprobleme entstehen. Wenn deren Geschäftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht, dann entspricht der Zeitraum für den Versicherungsbeitrag genau dem Geschäftsjahr des Unternehmens und kann in diesem Jahr voll „von der Steuer abgesetzt werden".
Wenn in diesem Fall der Versicherungsvertrag im laufenden Jahr beginnt („Rumpfjahr"), ist zunächst nur der anteilige Beitrag vom gewünschten Versicherungsbeginn bis zum Ende des laufenden Jahres zu bezahlen. Ab 01.01. des Folgejahres wird dann der Beitrag für das volle Kalenderjahr fällig. Dies kann vor allem für Existenzgründer und Startup-Unternehmen von Vorteil sein.
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